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Alle Beiträge von Monica Spescha Matic

Neumitglieder-Wettbewerb

Durch den Neumitglieder-Wettbewerb konnten seit anfangs Jahr 54 neue Mitglieder gewonnen werden. Am Donnerstag, 4. April verloste unsere Glücksfee drei attraktive Preise. Folgende Preise geht an:

 

  1. Preis: Smartphone:                          Gion Hagmann
  2. Preis: 100 Fr. Coop-Gutschein        Arno Lanfranchi
  3. Preis: 50 Fr. Coop-Gutschein          Marcel Trinkler

 

Zudem erhalten die ersten 10 Neumitglieder ebenfalls einen Coop-Gutschein im Wert von 50 Franken. Dies sind: Gion Hagmann, Marcel Riedi, Andrés Ré, Daniel Filipe Silva Lopes, Giuseppe Lento, Mario Pargätzi, Daniel Solenthaler, Romeo Bergamin, Ramona Bachofen, Barbara Hochreutener.

 

Alle Gewinner werden persönlich benachrichtigt

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Bericht 45. Pensioniertenausflug 2022

Nach zweijährigem coronabedingtem Unterbruch konnten wir am 15. September 2022 endlich wieder einen Pensioniertenausflug durchführen.
Der traditionelle Ausflug für die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Graubünden führte uns in den Kanton Zug.
Der Anlass stiess auf reges Interesse. Schon in den ersten Tagen nach dem Versand der Einladungen gingen sehr viele Anmeldungen ein. 220 Personen nutzten die Gelegenheit, sich mit ehemaligen Kolleginnen und Kollegen zu treffen.
Am frühen Morgen fuhren wir, mit fünf modernen und sehr bequemen Reisecars des Reisebüros W. Roth Chur, via Walensee über Schindellegi an den Ägerisee. Im Restaurant Eierhals in Morgarten gab es den wohlverdienten Kaffeehalt.
Anschliessend erreichten wir über den Sattel die Ortschaft Arth. In Arth sind wir auf das Schiff umgestiegen. Die 45-minütige Schifffahrt über den Zugersee von Arth nach Cham war leider ein bisschen verregnet, aber nicht weniger schön. Nach einem kurzen Spaziergang im Regen von der Anlegestelle in Cham zum Lorzensaal durften alle ein köstliches und reichhaltiges Mittagessen geniessen.
Zwischen den Gängen überbrachte Marco Wieland vom VBS die Grüsse der Regierung. Unser Co-Präsident Georg Thomann begrüsste die Teilnehmenden im Namen des VBS und orientierte über den weiteren Verlauf des Ausfluges.
Die Rückfahrt via Zug, Ziegelbrücke und über den Kerenzerberg führte alle glücklich und zufrieden an ihre Ausgangspunkte zurück.
Finanziert wird dieser beliebte Anlass durch einen Teilnehmerbeitrag sowie durch einen Beitrag der Regierung des Kantons Graubündens.
Organisiert und begleitet wurde dieser Ausflug durch Vorstandsmitglieder des VBS.
Ressort Pensioniertenwesen:
Guido Jäggi
Ressort Veranstaltungen:
Reinhard Stoffel

Publiziert in Pensioniertenausflug.

Teilrevision des Personalgesetzes vom 1. September 2022

In der diesjährigen Augustsession hat der Grosse Rat die Teilrevision des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) behandelt und am 1. September 2022 beschlossen. Mit dieser Revision werden die Arbeits- und Anstellungsbedingungen für die kantonalen Mitarbeitenden und die weiteren dem Personalgesetz unterstehenden Arbeitnehmenden wesentlich verbessert.

Der VBS konnte sich im Rahmen der Vernehmlassung und auch in der Personalkommission erfolgreich für (längst fällige) zeitgerechte Lösungen einbringen. An dieser Stelle sei den zuständigen kantonalen Stellen und insbesondere dem Vorsteher des Departements für Finanzen und Gemeinden, Regierungsrat Dr. Christian Rathgeb, für die gute und konstruktive Zusammenarbeit herzlich gedankt.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Gestaltung der Personalpolitik betreffend Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung der Verantwortung in Familie und Gesellschaft und der Chancengleichheit (Art. 1 Abs. 1 PG)
  • Verkürzung der Probezeit von grundsätzlich sechs auf drei Monate
    (Art. 7 Abs. 1 PG)
  • Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von sieben Tagen jederzeit zu kündigen (Art. 8 Abs. 2 PG)
  • Neue Kündigungsfristen jeweils auf Ende eines Monats:
    • drei Monate nach der Probezeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a PG)
    • vier Monate ab dem 10. Dienstjahr auf Ende eines Monats (Art. 8 Abs. 1 lit. b PG)
    • sechs Monate bei oberen Kadern (Art. 8 Abs. 1 lit. c PG)
  • Möglichkeit der Festlegung anderer Kündigungsfristen und -termine für Lehrpersonen an kantonalen Schulen und für Schulinspektorinnen und -inspektoren (Art. 8 Abs. 2bis PG)
  • Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an kantonalen Schulen und von Schulinspektorinnen und -inspektoren am letzten Tag des letzten Monats des Schulsemesters, in dem sie 65 Jahre alt werden
    (Art. 15 Abs. 1 PG)
  • Möglichkeit der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach der Alterspensionierung (Art. 15 Abs. 4 PG)
  • Finanzielle Unterstützung von Erziehungsberechtigten bei Drittbetreuung von Kindern bis zu einem Drittel der Betreuungskosten (Art. 28a PG)
  • Erhöhung des jährlichen Ferienanspruchs:
    • fünf Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden
      49 Jahre alt werden (Art. 41 Abs. 1 lit. a PG)
    • fünfeinhalb Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden 59 Jahre alt werden (Art. 41 Abs. 1 lit. b PG)
  • Jährlicher Bezug zusätzlicher Ferien bis zu zwei Wochen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen (Art. 41 Abs. 2 PG)
  • Gewährung bezahlter Kurzurlaube durch die Dienststellen bei Vaterschaft und Betreuung von Angehörigen (Art. 43 Abs. 2 PG)
  • Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs auf die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung des Neugeborenen (Art. 43a Abs. 2 PG)
  • Möglichkeit der anonymen Meldung von Missständen bei einer Meldestelle ausserhalb der Verwaltungsorganisation (Art. 47a PG)
  • Möglichkeit der Gewährung einer Reduktion und einer späteren Wiedererhöhung des Arbeitsumfangs nach der Geburt eigener Kinder oder nach einer Adoption (Art. 49 Abs. 6 PG)

 

Dokumente:

 

 

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Regierung verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des Personalgesetzes

Der Kanton soll als attraktiver und moderner Arbeitgeber stärker positioniert werden. Damit die benötigten Fach- und Führungskräfte gewonnen und gehalten werden können, sollen die Arbeits- und Anstellungsbedingungen verbessert werden. Die Massnahmen sollen die Leistungserbringung des Kantons zugunsten der Bevölkerung und der Wirtschaft sichern.

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Vorgezogene Alterspensionierung (VAP), was ist neu?

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Wie wir bereits berichtet haben, hat der Grosse Rat am 26. August 2021 die Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden und damit verbunden eine Fremdänderung des Personalgesetzes (Art. 15 Abs. 3 PG) beschlossen.

Die Änderung von Art. 15 Abs. 3 PG betrifft die vorzeitige Alterspensionierung und zieht eine Revision des geltenden Reglements über die vorzeitige Alterspensionierung nach sich. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 hat die Regierung in der Folge unter anderem ein neues Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) erlassen. Unter dem Vorbehalt, dass die Referendumsfrist gegen die vom Grossen Rat beschlossene Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden am 7. Dezember 2021 ungenutzt abläuft, wird dieses Reglement am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Das neue VP-Reglement wird deshalb erst nach dem 7. Dezember 2021 im Kantonsamtsblatt öffentlich gemacht und kommuniziert. Gleichwohl möchten wir Euch bereits vorab über die wesentlichen Regelungen, insbesondere über die Übergangsbestimmungen, informieren (die nachfolgenden Angaben basieren auf einer Mitteilung des Personalsamts an die Departemente und Dienststellen).

Wesentliche Änderungen im neuen Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement)

Das neue VP-Reglement sieht grundsätzlich nur noch finanzielle Beiträge an Überbrückungsrenten für Mitarbeitende vor, welche mindestens 62 Jahre alt sind und insgesamt während mindestens 10 Jahren eine Funktion mit hoher physischer oder psychischer Belastung ausgeübt haben. Die betreffenden Funktionen werden von den Departementen im Einvernehmen mit dem Personalamt festgelegt. Die Beiträge entsprechen bei einer vorzeitigen Pensionierung im 63. Altersjahr 50 Prozent und bei einer solchen ab dem 64. Altersjahr 75 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Zudem kann die Regierung weiterhin Beiträge an Überbrückungsrenten gewähren, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses und die vorzeitige Pensionierung ohne finanziell unterstützte Überbrückungsrente eine ausserordentliche Härte darstellen.

Übergangsbestimmung für Anträge vor dem 1. Januar 2022

Vorzeitige Pensionierungen, die noch vor dem 1. Januar 2022 beantragt werden und bis zum Regierungsbeschluss vom 26. Oktober 2021 nicht entschieden wurden, werden nur dann noch nach dem bestehenden Reglement vom 19. März 2013 beurteilt und umgesetzt, wenn die Mitarbeitenden am 1. Januar 2022 59 Jahre alt oder älter sind.

Übergangsbestimmung für Anträge ab dem 1. Januar 2022

Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem bestehenden Reglement vom 19. März 2013 beantragen mit der Besonderheit, dass die Beiträge im 63. Altersjahr 80 Prozent und ab dem 64. Altersjahr 100 Prozent der maximalen AHV-Altersrente entsprechen. Die Regierung entscheidet jeweils im September gesamthaft über die vorzeitigen Pensionierungen nach Massgabe des Budgetantrags und nötigenfalls unter Priorisierung nach Anzahl der Dienstjahre.

Bei Unklarheiten oder Fragen bitten wir Euch, direkt beim Pesonalamt nachzufragen.

Beste Grüsse

Der VBS-Vorstand

Publiziert in News.

Mitarbeitendenbefragung im DJSG 2021, Empfehlung zur Teilnahme

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) unter der Leitung von Regierungsrat Peter Peyer führt derzeit eine Mitarbeitendenbefragung bei allen Mitarbeitenden durch. Abgefragt werden Arbeitsklima, Verbundenheit mit der Arbeitgeberin, Zufriedenheit mit der Infrastruktur am Arbeitsplatz, Entwicklungsmöglichkeiten sowie Führungs- und Fehlerkultur. Die Resultate sollen es der Departementsleitung, den Amtsleitungen sowie den Führungspersonen ermöglichen, Stärken auszunützen und allfällige Optimierungen gezielt anzugehen. Ziel ist es, dass die Dienststellen des DJSG ihre Aufgaben zugunsten der Bevölkerung optimal und mit motivierten und engagierten Mitarbeitenden erfüllen können. Der VBS begrüsst diese Aktivität des DJSG sehr und empfiehlt allen im DJSG Tätigen, an der Umfrage teilzunehmen. Der VBS-Vorstand wird diese Aktivität des DJSG mit Interesse weiterverfolgen, v.a. auch wenn es darum geht, Folgerungen aus der Umfrage zu ziehen.

Beste Grüsse

Res Cabalzar, Co-Präsident VBS

Publiziert in Archiv.

Teilrevision des Pensionskassengesetzes vom Grossen Rat verabschiedet, das Reformpaket der PKGR steht

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Mit grosser Freude dürfen wir euch mitteilen, dass der Grosse Rat heute Vormittag der Teilrevision des Pensionskassengesetzes mit 105 Stimmen, 1 Gegenstimme und 0 Enthaltungen zugestimmt hat. Damit sind nun alle wichtigen Meilensteine zur Umsetzung des Reformprojekts der PKGR erfüllt! Leider ist der Grosse Rat nicht in allen Punkten der Botschaft der Regierung gefolgt und hat Abweichungen beschlossen, welche die Freude über das Erreichte trüben (bei den gegenüber der Botschaft abweichenden Anträgen ist der Rat leider stets der Mehrheit seiner Vorberatungskommission gefolgt (siehe Protokoll)).

I. Der Grosse Rat hat nachstehende Sparbeiträge für den Standardbeitragsplan des Kantons beschlossen. Die Sparbeiträge entsprechen einem Leistungsziel von 35 % (wie PK RhB und Stadt Chur). Gemäss Botschaft lag das Leistungsziel bei 36 %.

II. Der Grosse Rat hat die unbefristete Garantie des Kantons für alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten beschlossen. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt.

III. Der Grosse Rat hat betreffend vorzeitige Pensionierung folgende Fremdänderungen im Personalgesetz (PG) beschlossen:

 1. Art. 15 Abs. 3 PG:

Mitarbeitende können sich frühestens auf Ende des Monats, in dem sie 60 Jahre alt werden, ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren lassen. Eine vorzeitige Alterspensionierung ab Alter 62 kann mit eine mit einem Beitrag an eine AHV-Überbrückungsrente finanziell unterstützt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung und die Höhe des Beitrags.

2. Art. 72a PG Übergangsbestimmung zu Artikel 15 Absatz 3 PG

Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) beantragen.

 

Es ist heute also sicher ein sonniger, wenn auch nicht wolkenloser Tag für die Versicherten der Pensionskasse Graubünden. Die PKGR hat als Institution vom Gesetzgeber das Vertrauen, den Auftrag und die Möglichkeiten erhalten, für die angeschlossenen Arbeitgebenden und alle Versicherten eine zukunftsorientierte und flexible Pensionskasse mit marktgerechten Versicherungs- und Vorsorgeleistungen zu errichten. Als Wehrmutstropfen bleibt jedoch, dass die vorgezogene Alterspensionierung (VAP) vom Kanton nur noch eingeschränkt und erst ab Alter 62 finanziell unterstützt wird, und dass für die Änderung leider nur noch eine relativ kurze Übergangsfrist gilt: Mitarbeitende, die im nächsten Jahr 60 Jahre und älter sind, können eine VAP noch nach heutigem Recht vereinbaren. Wir bedauern die Verschlechterung in diesem Bereich sehr; die gegenüber dem Vorschlag der Regierung nochmals verkürzte, ohnehin kurze Übergangsphase empfinden wir als unfair.

Insgesamt überwiegt aber die Befriedigung, dass nach all den vielen Jahren, in denen sich die Arbeitgebenden kaum an den Anpassungen der versicherungstechnischen Parameter finanziell beteiligen mussten, der Grosse Rat den Handlungsbedarf, die Notwendigkeit und vor allem auch die Dringlichkeit von höheren Sparbeiträgen anerkannt hat. Er hat auch anerkannt, dass die Auslagerung der Pensionierten in ein eigenes Vorsorgewerk mit einer Staatsgarantie für die Stabilität der Kasse und für eine Behebung der systemwidrigen Umverteilungseffekte unabdingbar ist.

In diesem Sinn dankt der Vorstand allen, die zum (weitgehenden) Gelingen des Reformpakets der PKGR beigetragen haben!

Andreas Cabalzar, Co-Präsident VBS und Präsident VK PKGR

Publiziert in News.

Resultate der brieflichen Abstimmung vom Juni 2021

Die Generalversammlung des VBS konnte im 2021 coronabedingt nicht durchgeführt werden, weshalb brieflich über folgende Sachgeschäfte abgestimmt wurde:

  • Genehmigung Protokoll GV 2020
  • Genehmigung Jahresbericht 2020
  • Genehmigung Jahresrechnung 2020
  • Genehmigung Revisorenbericht 2020
  • Décharge-Erteilung Vorstand
  • Genehmigung Voranschlag 2020

Eine Stimmbeteiligung war bis am 30. Juni 2021 möglich. Bei allen 171 eingegangenen Rückmeldungen wurden die Fragen mit „ja“ angekreuzt.

Publiziert in Jahresversammlung (GV).

Stellungnahme des VBS zur Teilrevision des Personalgesetzes

Im Regierungsprogramm 2021–2024 hat sich die Regierung unter dem Entwicklungsschwerpunkt «Attraktiver Arbeitgeber» das Ziel gesetzt, dass der Kanton als attraktiver Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden fortschrittliche Arbeits- und Anstellungsbedingungen mit wettbewerbsfähigen Lohn-, Sozial- und Lohnnebenleistungen bietet. Damit die benötigten Mitarbeitenden, insbesondere Fach- und Führungskräfte gewonnen und gehalten werden können, sollen die Arbeits- und Anstellungsbedingungen des Personalgesetzes den heutigen Ansprüchen angepasst werden. Wird dieses Ziel mit dem Entwurf zur Teilrevision des Personalgesetzes erreicht? Das Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) hat im Auftrag der Regierung die Vernehmlassung zur Teilrevision des Personalgesetzes (PG) durchgeführt.

Der VBS ist vom DFG zusammen mit weiteren Personalverbänden ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen worden. Der Vorstand des VBS hat beschlossen, bei dieser für das Personal wichtigen Vorlage, gleich wie bei der Teilrevision des Pensionskassengesetzes, eine webbasierte Anhörung bei seinen Aktivmitgliedern durchzuführen. Es sind 72 Rückmeldungen, zum Teil auch mit Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen, eingegangen. Die Feedbacks sind in die Stellungnahme des VBS eingeflossen.

Gesamtbeurteilung

Gestützt auf die Rückmeldungen von Mitgliedern kann der VBS-Vorstand die Änderungen grundsätzlich befürworten, erachtet jedoch im Interesse der Sache einzelne Präzisierungen oder Änderungen als notwendig. Die Zielsetzungen der Vorlage können mit dem Revisionsentwurf u.E. wohl nur mit entsprechenden Änderungen und Ergänzungen erreicht werden. Die Anträge zu den einzelnen Bestimmungen sowie die Auswertung der Umfrage können Sie den beiliegenden Dokumenten entnehmen.

Besten Dank für Euer Interesse und besonderen Dank allen, die mitgewirkt haben.

Der Vorstand

 

Stellungnahme VBS zu Teilrevision PG

Auswertung Umfrage Teilrevision PG 2021

Publiziert in Archiv.

GV 2021 abgesagt

Geschätztes Mitglied

Wie alljährlich erhielten Sie auch diesen März als VBS-Mitglied Post vom VBS-Sekretariat, nebst der Jahresrechnung mit dem Mitgliederausweis auch den Jahresbericht, aus aktuellem Anlass jedoch keine Einladung zur Jahresversammlung.

Leider ist heute noch nicht klar, ob und unter welchen Bedingungen im Juni Veranstaltungen in Räumen möglich sind. Deshalb hat der Vorstand an seiner Sitzung vom 10. Mai 2021 entschieden, die Jahresversammlung 2021, die auf den 18. Juni 2021 angekündigt worden ist, abzusagen. Der Vorstand hofft auf Ihr Verständnis und Ihre Zustimmung.

Gleichwohl dreht sich die Welt weiter und auch die Tagesgeschäfte des VBS stehen nicht still. Damit der Betrieb des VBS aufrechterhalten werden kann, benötigt der Vorstand folgende Beschlüsse, die gemäss Art. 17 der Statuten nicht übertragbar sind:

  1. Protokoll der letzten Generalversammlung;
  2. Jahresbericht des Präsidenten;
  3. Jahresrechnung 2020 und dem Bericht der Revisionsstelle 2020;
  4. Voranschlag 2022;

Um von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen zu können, haben wir Ihnen per Post resp. per E-Mail einen Stimmzettel zugestellt, welchen wir Sie bitten auszufüllen und bis zum 30. Juni 2021 als .pdf oder .jpg an info@vbsgr.ch oder per Post an folgende Adresse zurückzusenden;

Sekretariat VBS
Postfach 676
7001 Chur

Namens des Vorstands wünschen wir Euch alles Gute und gute Gesundheit und hoffen, Sie an der GV 2022 auch wieder persönlich begrüssen zu dürfen.

Andreas Cabalzar                                                                           Georg Thomann

Co-Präsident                                                                                    Co-Präsident

 

Publiziert in Archiv.

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