Liebe Kolleginnen und Kollegen
Mit grosser Freude dürfen wir euch mitteilen, dass der Grosse Rat heute Vormittag der Teilrevision des Pensionskassengesetzes mit 105 Stimmen, 1 Gegenstimme und 0 Enthaltungen zugestimmt hat. Damit sind nun alle wichtigen Meilensteine zur Umsetzung des Reformprojekts der PKGR erfüllt! Leider ist der Grosse Rat nicht in allen Punkten der Botschaft der Regierung gefolgt und hat Abweichungen beschlossen, welche die Freude über das Erreichte trüben (bei den gegenüber der Botschaft abweichenden Anträgen ist der Rat leider stets der Mehrheit seiner Vorberatungskommission gefolgt (siehe Protokoll)).
I. Der Grosse Rat hat nachstehende Sparbeiträge für den Standardbeitragsplan des Kantons beschlossen. Die Sparbeiträge entsprechen einem Leistungsziel von 35 % (wie PK RhB und Stadt Chur). Gemäss Botschaft lag das Leistungsziel bei 36 %.
II. Der Grosse Rat hat die unbefristete Garantie des Kantons für alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten beschlossen. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt.
III. Der Grosse Rat hat betreffend vorzeitige Pensionierung folgende Fremdänderungen im Personalgesetz (PG) beschlossen:
1. Art. 15 Abs. 3 PG:
Mitarbeitende können sich frühestens auf Ende des Monats, in dem sie 60 Jahre alt werden, ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren lassen. Eine vorzeitige Alterspensionierung ab Alter 62 kann mit eine mit einem Beitrag an eine AHV-Überbrückungsrente finanziell unterstützt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung und die Höhe des Beitrags.
2. Art. 72a PG Übergangsbestimmung zu Artikel 15 Absatz 3 PG
Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) beantragen.
Es ist heute also sicher ein sonniger, wenn auch nicht wolkenloser Tag für die Versicherten der Pensionskasse Graubünden. Die PKGR hat als Institution vom Gesetzgeber das Vertrauen, den Auftrag und die Möglichkeiten erhalten, für die angeschlossenen Arbeitgebenden und alle Versicherten eine zukunftsorientierte und flexible Pensionskasse mit marktgerechten Versicherungs- und Vorsorgeleistungen zu errichten. Als Wehrmutstropfen bleibt jedoch, dass die vorgezogene Alterspensionierung (VAP) vom Kanton nur noch eingeschränkt und erst ab Alter 62 finanziell unterstützt wird, und dass für die Änderung leider nur noch eine relativ kurze Übergangsfrist gilt: Mitarbeitende, die im nächsten Jahr 60 Jahre und älter sind, können eine VAP noch nach heutigem Recht vereinbaren. Wir bedauern die Verschlechterung in diesem Bereich sehr; die gegenüber dem Vorschlag der Regierung nochmals verkürzte, ohnehin kurze Übergangsphase empfinden wir als unfair.
Insgesamt überwiegt aber die Befriedigung, dass nach all den vielen Jahren, in denen sich die Arbeitgebenden kaum an den Anpassungen der versicherungstechnischen Parameter finanziell beteiligen mussten, der Grosse Rat den Handlungsbedarf, die Notwendigkeit und vor allem auch die Dringlichkeit von höheren Sparbeiträgen anerkannt hat. Er hat auch anerkannt, dass die Auslagerung der Pensionierten in ein eigenes Vorsorgewerk mit einer Staatsgarantie für die Stabilität der Kasse und für eine Behebung der systemwidrigen Umverteilungseffekte unabdingbar ist.
In diesem Sinn dankt der Vorstand allen, die zum (weitgehenden) Gelingen des Reformpakets der PKGR beigetragen haben!
Andreas Cabalzar, Co-Präsident VBS und Präsident VK PKGR