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Teilrevision des Personalgesetzes vom 1. September 2022

In der diesjährigen Augustsession hat der Grosse Rat die Teilrevision des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) behandelt und am 1. September 2022 beschlossen. Mit dieser Revision werden die Arbeits- und Anstellungsbedingungen für die kantonalen Mitarbeitenden und die weiteren dem Personalgesetz unterstehenden Arbeitnehmenden wesentlich verbessert.

Der VBS konnte sich im Rahmen der Vernehmlassung und auch in der Personalkommission erfolgreich für (längst fällige) zeitgerechte Lösungen einbringen. An dieser Stelle sei den zuständigen kantonalen Stellen und insbesondere dem Vorsteher des Departements für Finanzen und Gemeinden, Regierungsrat Dr. Christian Rathgeb, für die gute und konstruktive Zusammenarbeit herzlich gedankt.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Gestaltung der Personalpolitik betreffend Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung der Verantwortung in Familie und Gesellschaft und der Chancengleichheit (Art. 1 Abs. 1 PG)
  • Verkürzung der Probezeit von grundsätzlich sechs auf drei Monate
    (Art. 7 Abs. 1 PG)
  • Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von sieben Tagen jederzeit zu kündigen (Art. 8 Abs. 2 PG)
  • Neue Kündigungsfristen jeweils auf Ende eines Monats:
    • drei Monate nach der Probezeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a PG)
    • vier Monate ab dem 10. Dienstjahr auf Ende eines Monats (Art. 8 Abs. 1 lit. b PG)
    • sechs Monate bei oberen Kadern (Art. 8 Abs. 1 lit. c PG)
  • Möglichkeit der Festlegung anderer Kündigungsfristen und -termine für Lehrpersonen an kantonalen Schulen und für Schulinspektorinnen und -inspektoren (Art. 8 Abs. 2bis PG)
  • Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an kantonalen Schulen und von Schulinspektorinnen und -inspektoren am letzten Tag des letzten Monats des Schulsemesters, in dem sie 65 Jahre alt werden
    (Art. 15 Abs. 1 PG)
  • Möglichkeit der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach der Alterspensionierung (Art. 15 Abs. 4 PG)
  • Finanzielle Unterstützung von Erziehungsberechtigten bei Drittbetreuung von Kindern bis zu einem Drittel der Betreuungskosten (Art. 28a PG)
  • Erhöhung des jährlichen Ferienanspruchs:
    • fünf Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden
      49 Jahre alt werden (Art. 41 Abs. 1 lit. a PG)
    • fünfeinhalb Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden 59 Jahre alt werden (Art. 41 Abs. 1 lit. b PG)
  • Jährlicher Bezug zusätzlicher Ferien bis zu zwei Wochen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen (Art. 41 Abs. 2 PG)
  • Gewährung bezahlter Kurzurlaube durch die Dienststellen bei Vaterschaft und Betreuung von Angehörigen (Art. 43 Abs. 2 PG)
  • Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs auf die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung des Neugeborenen (Art. 43a Abs. 2 PG)
  • Möglichkeit der anonymen Meldung von Missständen bei einer Meldestelle ausserhalb der Verwaltungsorganisation (Art. 47a PG)
  • Möglichkeit der Gewährung einer Reduktion und einer späteren Wiedererhöhung des Arbeitsumfangs nach der Geburt eigener Kinder oder nach einer Adoption (Art. 49 Abs. 6 PG)

 

Dokumente:

 

 

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