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Vorgezogene Alterspensionierung (VAP), was ist neu?

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Wie wir bereits berichtet haben, hat der Grosse Rat am 26. August 2021 die Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden und damit verbunden eine Fremdänderung des Personalgesetzes (Art. 15 Abs. 3 PG) beschlossen.

Die Änderung von Art. 15 Abs. 3 PG betrifft die vorzeitige Alterspensionierung und zieht eine Revision des geltenden Reglements über die vorzeitige Alterspensionierung nach sich. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 hat die Regierung in der Folge unter anderem ein neues Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement) erlassen. Unter dem Vorbehalt, dass die Referendumsfrist gegen die vom Grossen Rat beschlossene Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden am 7. Dezember 2021 ungenutzt abläuft, wird dieses Reglement am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Das neue VP-Reglement wird deshalb erst nach dem 7. Dezember 2021 im Kantonsamtsblatt öffentlich gemacht und kommuniziert. Gleichwohl möchten wir Euch bereits vorab über die wesentlichen Regelungen, insbesondere über die Übergangsbestimmungen, informieren (die nachfolgenden Angaben basieren auf einer Mitteilung des Personalsamts an die Departemente und Dienststellen).

Wesentliche Änderungen im neuen Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-Reglement)

Das neue VP-Reglement sieht grundsätzlich nur noch finanzielle Beiträge an Überbrückungsrenten für Mitarbeitende vor, welche mindestens 62 Jahre alt sind und insgesamt während mindestens 10 Jahren eine Funktion mit hoher physischer oder psychischer Belastung ausgeübt haben. Die betreffenden Funktionen werden von den Departementen im Einvernehmen mit dem Personalamt festgelegt. Die Beiträge entsprechen bei einer vorzeitigen Pensionierung im 63. Altersjahr 50 Prozent und bei einer solchen ab dem 64. Altersjahr 75 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Zudem kann die Regierung weiterhin Beiträge an Überbrückungsrenten gewähren, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses und die vorzeitige Pensionierung ohne finanziell unterstützte Überbrückungsrente eine ausserordentliche Härte darstellen.

Übergangsbestimmung für Anträge vor dem 1. Januar 2022

Vorzeitige Pensionierungen, die noch vor dem 1. Januar 2022 beantragt werden und bis zum Regierungsbeschluss vom 26. Oktober 2021 nicht entschieden wurden, werden nur dann noch nach dem bestehenden Reglement vom 19. März 2013 beurteilt und umgesetzt, wenn die Mitarbeitenden am 1. Januar 2022 59 Jahre alt oder älter sind.

Übergangsbestimmung für Anträge ab dem 1. Januar 2022

Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem bestehenden Reglement vom 19. März 2013 beantragen mit der Besonderheit, dass die Beiträge im 63. Altersjahr 80 Prozent und ab dem 64. Altersjahr 100 Prozent der maximalen AHV-Altersrente entsprechen. Die Regierung entscheidet jeweils im September gesamthaft über die vorzeitigen Pensionierungen nach Massgabe des Budgetantrags und nötigenfalls unter Priorisierung nach Anzahl der Dienstjahre.

Bei Unklarheiten oder Fragen bitten wir Euch, direkt beim Pesonalamt nachzufragen.

Beste Grüsse

Der VBS-Vorstand

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