Der VBS-Vorstand nimmt gegenüber der Regierung des Kantons Graubünden zur Totalrevision des kantonalen Personalgesetzes wie folgt Stellung:
I. Gesamtbeurteilung
Der Revisionsentwurf sieht in mehreren Bereichen klare Verbesserungen vor. Neben der Erhöhung des Mindestferienanspruchs auf neu 23 Tage gilt dies insbesondere für die Regelungen im Bereich des Mutter- und Vaterschaftsurlaubs. Gleiches gilt aber auch für die Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten. In formeller Hinsicht vermag der Revisionsentwurf ebenfalls weitgehend zu überzeugen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Flexibilisierung des Personalgesetzes. Diesbezüglich müssen wir aber darauf hinweisen, dass einzelne Delegationsnormen zu weit gefasst sind und sich mit den in Lehre und Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen nicht vereinbaren lassen.
Nicht zu überzeugen vermögen insbesondere die Verkürzung der Kündigungsfrist, das Festhalten an der 42-Stunden-Woche und der Verzicht auf die jährliche Erhöhung der Basislohnsumme um ein Prozent für individuelle Lohnentwicklungen. In diesen und weiteren Punkten, auf die wir nachfolgend eingehen, ist der Revisionsentwurf daher zu überarbeiten.
II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
1. Artikel 12 Kündigungsfristen
Die «Regelkündigungsfrist» nach Ablauf der Probezeit soll in Anlehnung an das Obligationenrecht von bisher vier auf neu drei Monate verkürzt werden. Dies wird vom VBS abgelehnt. Diesbezüglich kann nämlich nicht nur auf das Obligationenrecht abgestellt werden. Ebenso massgebend sind Vergleiche mit Gesamtarbeitsverträgen. Daher ist an der «Regelkündigungsfrist» von vier Monaten festzuhalten.
2. Artikel 18 Anordnung der vorzeitigen Pensionierung
Die Anordnung einer vorzeitigen Pensionierung ist für die Betroffenen mit finanziellen Einbussen bei der ersten und zweiten Säule der Altersvorsorge verbunden. Daher erwarten wir spätestens in der regierungsrätlichen Botschaft klare Aussagen, wie diese finanziellen Einbussen kompensiert werden. Bei der Anordnung, aber auch bei einer freiwilligen vorzeitigen Alterspensionierung darf künftig nicht mehr gebetsmühlenartig am Grundsatz der Kostenneutralität festgehalten werden. Dies haben wir bereits bei anderer Gelegenheit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
3. Artikel 21 Gewährung von Kurzurlauben
Kurzurlaube werden gemäss Art. 21 Abs. 3 lit. f PG-Entwurf für persönliche Ereignisse und kulturelle oder sportliche Anlässe gewährt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für den VBS erhalten Mitarbeitende heute auch Kurzurlaube für «gewerkschaftliche» Anlässe (Vorstandstätigkeit, Fachtagungen usw.). Wir gehen davon aus, dass sich diesbezüglich nichts ändern wird. Art. 21 Abs. 3 lit. f PG-Entwurf ist aber als abschliessende Delegationsnorm ausgestaltet. Wir ersuchen Sie daher – auch im Interesse der Rechtssicherheit – diesbezüglich einer flexibleren Regelung den Vorzug zu geben.
4. Artikel 28 Ordentliche Arbeitszeit
Die ordentliche Arbeitszeit beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 42 Stunden pro Woche. Im schweizerischen Quervergleich bewegt sich der Kanton Graubünden damit im oberen Bereich. Daher beantragen wir, die ordentliche Arbeitszeit auf 41 Stunden pro Woche zu senken oder alternativ – wie im Kanton Glarus – den Mindestferienanspruch auf neu 25 Tage zu erhöhen.
5. Artikel 31 Unvereinbarkeit
Der Verein Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) hat die Regierung mit Schreiben vom 6. Juni 2012 ersucht, die heute geltende Wählbarkeitsregelung für Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes zu überprüfen. Demzufolge soll sich die Unvereinbarkeitsregelung für Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes nicht mehr nach dem Anstellungsgrad, sondern nach der Funktion der Mitarbeitenden richten. Der VBS hat das Anliegen des VLBKS unterstützt. Das Institut für Föderalismus der Universität Freiburg gelangte nämlich in seinem Rechtsgutachten vom Juli 2009 eindeutig zum Schluss, dass die geltende Unvereinbarkeitsregelung bundesverfassungswidrig ist.
Gemäss Revisionsentwurf soll künftig der Grundsatz der «absoluten Unvereinbarkeit» gelten. Diesbezüglich ersuchen wir Sie zu prüfen, ob bei der Unvereinbarkeitsregelung nicht auf die Funktion der Mitarbeitenden abgestellt werden soll. Dieses Modell haben bereits zahlreiche Kantone erfolgreich umgesetzt. Gemäss Art. 31 Abs. 2 PG-Entwurf kann die Regierung sodann die Unvereinbarkeit auf «weitere Funktionen oder politische Ämter» ausdehnen. Diese Bestimmung (Art. 31 Abs. 2 PG-Entwurf) ist als Delegationsnorm zu weit gefasst. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung (KV).
6. Artikel 35 Teuerungsausgleich
Die Regierung kann gemäss Art. 35 Abs. 2 PG-Entwurf unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons ganz oder teilweise auf die Gewährung des Teuerungsausgleichs verzichten. Gegen diese Regelung haben wir keine Einwände. Die nicht ausgeglichene Teuerung muss jedoch später wieder zwingend in den Lohn eingebaut werden und Art. 35 Abs. 3 PG-Entwurf entsprechend angepasst werden. Nur so ist gewährleistet, dass kein schleichender Reallohnabbau erfolgt. Diese langjährige, von uns wiederholt vorgebrachte, begründete und prioritäre Forderung ist im Rahmen der vorliegenden Revision des Personalgesetzes endlich umzusetzen.
7. Artikel 36 Budget, individuelle Lohnentwicklungen
Nach geltendem Recht wird für die individuellen Lohnentwicklungen die Ist-Lohnsumme, welche als Basislohnsumme für das Budget massgebend ist, jährlich um mindestens ein Prozent erhöht (Art. 19 Abs. 3 PG). Diese Regelung hat sich bewährt und ist daher beizubehalten. Bewährt hat sich diese Regelung deshalb, weil ein klar definierter Teil der Lohnentwicklung auf Gesetzesstufe verankert ist. Diese Voraussehbarkeit der Lohnentwicklung liegt nicht nur im Interesse der kantonalen Mitarbeitenden, sondern auch im Interesse des Kantons als Arbeitgeber.
VERBAND DES BÜNDNER STAATSPERSONALS
Der Präsident: Gion Cotti
Der Vizepräsident: Andreas Cabalzar