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Vernehmlassungen

Regierungsmitteilung zur Pensionskasse (deutsch)

Rentenniveau bei der Pensionskasse Graubünden soll gesichert werden

Die Bündner Regierung unterbreitet dem Grossen Rat eine Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden. Vorgeschlagen werden flankierende Massnahmen, damit das Rentenniveau künftig gehalten werden kann.

Aufgrund der demographischen Entwicklung und gleichzeitig rückläufiger Erträge aus risikoarmen Kapitalanlagen haben die Pensionskassen in der Schweiz in den vergangenen Jahren die Renten senken müssen. Diesem Trend konnte sich auch die Pensionskasse Graubünden (PKGR) nicht entziehen. Die notwendigen Senkungen der Zins- und Umwandlungssätze bei der PKGR führten seit 2006 zu tieferen Altersrenten (Neurenten) im Umfang von rund zehn Prozent per Ende 2012.

Die versicherungstechnisch erforderliche letztmalige Anpassung des technischen Zinssatzes und der Umwandlungssätze per 1. Januar 2013 soll nun aber mit flankierenden Massnahmen aufgefangen werden. Die Massnahmen sollen dafür sorgen, dass im Zeitpunkt der Pensionierung mehr Alterssparkapital vorhanden ist. Auf diese Weise kann eine ähnlich hohe Rente erzielt werden wie zu Zeiten höherer Umwandlungssätze.

Vertretbare Mehrbelastungen

Konkret soll bei der PKGR die Spardauer etwas verlängert und die Sparbeiträge sollen leicht angehoben werden. Es ist vorgesehen, den Sparvorgang bereits im Alter 20 (bisher Alter 25) zu starten und in der zweiten Hälfte der Karriere ab dem Alter 45 die Beiträge leicht zu erhöhen. Der einzelne Mitarbeitende leistet durchschnittlich jährlich um rund 207 Franken höhere Beiträge. Arbeitgebende werden durchschnittlich mit rund 254 Franken Mehrkosten je Arbeitnehmenden pro Jahr belastet. Der Kanton als Arbeitgeber hat damit für seine rund 3000 Mitarbeitenden mit jährlichen Mehrkosten von rund 750 000 Franken zu rechnen.

Mit dem vorgeschlagenen Weg kann einem weiteren Leistungsabbau bei den Altersrenten entgegengewirkt werden. Dies entspricht den Interessen der Versicherten und kann mit vertretbaren Mehrbelastungen der Sozialpartner erreicht werden. Bereits laufende Altersrenten werden nicht angetastet. Sie bleiben im heutigen Umfang bestehen.

Der Grosse Rat wird die Botschaft zu einer Teilrevision des Pensionskassengesetzes in der Junisession 2014 beraten.

Auskunftsperson:

Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail: barbara.janom@dfg.gr.ch

Gremium: Regierung

Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

Publiziert in Altersvorsorge.

Wahl für die Vertretung der Arbeitnehmenden in die Verwaltungskommission für die Amtsperiode 2014-2017

Am 3. Dezember 2013 wurden die 2523 eingetroffenen Wahlcouverts ausgezählt. Gewählt wurden bei 2522 gültigen Stimmen: David Gartmann (mit 1399 Stimmen, bisher), Andreas Cabalzar (1153, bisher), Andrea Mittner (1067, bisher), Carl Hassler (763, neu) und Tanja Bischofberger (760, neu). Wir gratulieren herzlich zur ehrenvollen Wahl und wünschen viel Erfolg und Befriedigung in der neuen / alten Funktion. Nachfolgend die Grussbotschaft unseres frischgewählten VBS-Mitglieds und -Vizepräsidenten Andreas Cabalzar:

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Ich möchte mich bei Euch allen, die mich als ihr Personalvertreter in die Verwaltungskommission der Pensionskasse Graubünden gewählt aber auch all jenen die mich nicht gewählt haben, für das Plebiszit bedanken. Die hohe Stimmenzahl gibt mir ein starkes Mandat, weiterhin für eine sichere und leistungsfähige berufliche Vorsorge zu kämpfen. Die grosse Kandidatenzahl und die hohe Stimmbeteiligung bestätigen mich darin, dass die berufliche Vorsorge heute kein Randthema mehr ist, um das man sich erst kurz vor der Pensionierung mal kümmern müsste. Dieses starke Signal ist wichtig und für uns mehr als nur hilfreich, wenn wir uns in der Verwaltungskommissionen der Pensionskasse aber auch über dieses Gremium hinaus in Richtung Grosser Rat Gehör verschaffen wollen.

 In diesem Sinne wünsche ich Euch allen frohe Festtage und alles Gute fürs 2014.

 Andreas Cabalzar, Vizepräsident VBS und VK PKGR  

 

 

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Stellungnahme zur Teilrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes 2013

Im Brief vom 8. August 2013 ans Departement für Finanzen und Gemeinden nimmt der VBS-Vorstand wie folgt Stellung zur Teilrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes:

Wir beziehen uns auf das Schreiben des Departementes für Finanzen und Gemeinden vom 5. Juni 2013 und können Ihnen mitteilen, dass unser Verband die Teilrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes bzw. die dort vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen mit einer Präzisierung befürworten kann.

Gemäss Vernehmlassungsvorlage haben Mitarbeitende ab Alter 45 ein Prozent höhere Beiträge zu entrichten. Derzeit geht man von einer durchschnittlichen Beitragsaufteilung von 55 Prozent (Arbeitgebende) zu 45 Prozent (Arbeitnehmende) aus. Wir beantragen diesbezüglich, neu ein Verhältnis von 60 Prozent zu 40 Prozent. Der jährliche Mehrabzug von rund Fr. 205.– wirkt sich nämlich für ältere Arbeitnehmende, welche häufig das Lohnmaximum bereits erreicht haben, im Ergebnis wie eine Lohnkürzung aus. Auch wenn es sich vorliegend um einen geringfügigen Betrag handelt, sind faktische Lohnkürzungen aus unserer Sicht unbedingt zu vermeiden.

Wir danken Ihnen für die gebotene Möglichkeit zur Meinungsäusserung und verbinden mit unserem Dank.

Brief unterzeichnet vom Präsidenten Gion Cotti und dem Vizepräsidenten Andreas Cabalzar

 

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Dapli meds finanzials per la cassa da pensiun dal Grischun

La regenza grischuna propona mesiras per mantegnair respectivamain per betg laschar crudar pli fitg il nivel da las rentas tar la cassa da pensiun dal Grischun. Ella ha avert la consultaziun tar ina revisiun parziala correspundenta da la lescha davart la cassa da pensiun chantunala dal Grischun.

La populaziun svizra vegn adina pli veglia. Dapi che la cassa da pensiun obligatorica è ve­gnida introducida l’onn 1985, è la durada probabla da la vita a la vegliadetgna da 65 onns s’augmentada per var 4 onns tar ils umens e per 2,5 fin 3 onns tar las dunnas. Quai vul dir ch’il chapital ch’ins ha spargnà en la cassa da pensiun sto tanscher adina pli ditg.

Las tariffas dals tschains d’investiziuns cun paucas ristgas, sco p.ex. per obligaziuns da la confederaziun sa reduceschan dapi onns. Dapi 2 fin 3 onns èn ellas sin in nivel fitg bass. Ils retgavs da las investiziuns da chapital na cuntanschan betg pli las renditas dals decennis anteriurs. Pervia da quests svilups han las cassas da pensiun stuì cumenzar ils ultims 5 fin 7 onns a curreger lur empermischuns da rentas memia autas dals onns precedents ed adat­tar quellas a la realitad. Da quest trend n’è er la cassa da pensiun dal Grischun (CPGR) betg mitschada. En plirs pass ha la CPGR sbassà dal 2006 fin il 2012 las rentas da persunas novpensiunadas per var 10 pertschient.

Pervia dals svilups menziunads e pervia da novas basas tecnicas ha il tschains tecnic, che vegn duvrà per calcular la renta da vegliadetgna, stuì vegnir sbassà danovamain per ils 31 da december 2012. En consequenza da quai han er stuì vegnir adattadas las tariffas da conversiun che servan a fixar las rentas. Novas rentas da vegliadetgna sa sbassan pia dano­vamain. La regenza vul dentant mantegnair tant sco pussaivel il nivel da prestaziun per las persunas ch’èn assicuradas tar la CPGR. Perquai propona ella mesiras da sustegn. Igl è previs da prolungar in pau il temp da spargn e d’auzar levamain las contribuziuns da spargn. Igl è previs da cumenzar a spargnar gia en la vegliadetgna da 20 onns (fin ussa 25 onns) e d’augmentar levamain las contribuziuns en la segunda mesadad da la carriera a partir da la vegliadetgna da 45 onns. Il chantun sco patrun sto far quint cun custs supplementars per onn da var 750 000 francs per sias circa 3000 collavuraturas e collavuraturs. La contribuziun da la singula collavuratura u dal singul collavuratur è en media circa 205 francs dapli per onn.

Sin basa da la lescha davart la cassa da pensiun è il legislatur cumpetent per fixar las contribuziuns da spargn. Perquai sto la lescha davart la cassa da pensiun vegnir suttamessa ad ina revisiun parziala, per ch’ins possia introducir las mesiras da sustegn proponidas. La regenza grischuna ha avert la consultaziun en chaussa.

Remartga:

 

La consultaziun dura fin ils 6 da settember 2013. Ils documents pon vegnir consultads en l’internet sut www.gr.ch / Consultaziuns currentas.

Infurmaziuns:

 

cussegliera guvernativa Barbara Janom Steiner, scheffa dal departament da finanzas e vischnancas, tel. 081 257 32 01, e-mail: barbara.janom@dfg.gr.ch

 

Gremi: regenza

Funtauna: rg chanzlia chantunala dal Grischun

Data: 6-6-2013

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Più fondi per la Cassa pensioni dei Grigioni

Il Governo grigionese propone delle misure per mantenere o per non ridurre ulterior­mente il livello delle rendite della Cassa pensioni dei Grigioni. Esso ha avviato la con­sultazione relativa a una corrispondente revisione parziale della legge sulla Cassa pensioni dei Grigioni.

La popolazione svizzera diventa sempre più anziana. Da quando, nel 1985, è stato introdotto il regime obbligatorio nella previdenza professionale, l’aspettativa di vita all’età di 65 anni è aumentata di circa 4 anni per gli uomini e di circa 2,5 – 3 anni per le donne. Questo significa che il capitale accumulato nella cassa pensioni deve bastare per un periodo sempre più lungo.

I tassi d’interesse di investimenti a basso rischio, come ad esempio le obbligazioni federali, sono da anni in calo. Negli ultimi due – tre anni hanno raggiunto un minimo storico. I redditi da investimenti di capitali non raggiungono più le rendite dei decenni passati. Visti questi sviluppi, negli ultimi cinque – sette anni le casse pensioni si sono viste costrette a rivedere le loro promesse pensionistiche troppo elevate fatte negli anni precedenti e ad adeguarle alla realtà. A questa tendenza non è riuscita a sottrarsi nemmeno la Cassa pensioni dei Grigioni (CPGR). In diversi passi, tra il 2006 e il 2012 la CPGR ha ridotto di circa il dieci per cento le rendite dei nuovi pensionati.

A seguito degli sviluppi menzionati e di nuove basi tecniche, il tasso d’interesse tecnico che serve al calcolo della rendita di vecchiaia ha dovuto essere nuovamente ridotto con effetto al 31 dicembre 2012. Di conseguenza, è stato necessario adeguare anche le aliquote di con­versione per la determinazione delle rendite. Le nuove rendite di vecchiaia subirebbero quindi un’ulteriore riduzione. Il Governo vuole tuttavia mantenere perlopiù invariato il livello delle prestazioni per gli assicurati della CPGR e propone perciò misure di accompagna­mento: la fase di risparmio dovrebbe essere prolungata e i contributi di risparmio dovrebbero essere leggermente aumentati. Si prevede di avviare la procedura di risparmio già all’età di 20 anni (finora 25 anni) e di aumentare leggermente i contributi nella seconda metà della carriera, a partire dall’età di 45 anni. Il Cantone quale datore di lavoro deve prevedere per i suoi circa 3000 collaboratori costi supplementari annui pari a circa 750 000 franchi. Il singolo collaboratore del Cantone dovrà versare in media 205 franchi in più di contributi all’anno.

Nella legge sulla Cassa cantonale pensioni dei Grigioni, la determinazione dei contributi di risparmio viene assegnata al legislatore. Per questo motivo, l’introduzione delle misure di accompagnamento proposte richiede una revisione parziale della legge sulla Cassa canto­nale pensioni dei Grigioni. Il Governo grigionese ha dato il via libera alla consultazione.

Indicazione:

 

La consultazione durerà fino al 6 settembre 2013. La relativa documentazione può essere scaricata da internet all’indirizzo www.gr.ch / Procedure di consultazione in corso.

Persona di riferimento:

 

Consigliera di Stato Barbara Janom Steiner, direttrice del Dipartimento delle finanze e dei comuni, tel. 081 257 32 01, e-mail: barbara.janom@dfg.gr.ch

 

Organo: Governo

Fonte: it Cancelleria dello Stato dei Grigioni

Data: 06.06.2013

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Mehr Mittel für die Pensionskasse Graubünden

Die Bündner Regierung schlägt Massnahmen vor, um das Rentenniveau bei der Pensionskasse Graubünden zu erhalten beziehungsweise nicht weiter sinken zu lassen. Sie hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden gestartet.

Die schweizerische Bevölkerung wird immer älter. Seit der Einführung des Pensionskassenobligatoriums im Jahre 1985 ist die Lebenserwartung im Alter 65 für Männer um rund vier Jahre und für Frauen um zweieinhalb bis drei Jahre gestiegen. Dies bedeutet, dass das in der Pensionskasse angesparte Kapital immer länger reichen muss.

Die Zinssätze risikoarmer Anlagen wie beispielsweise für Bundesobligationen sind seit Jahren rückläufig. Die letzten zwei bis drei Jahre sind sie auf historisch tiefem Niveau. Die Erträge aus Kapitalanlagen erreichen nicht mehr die Renditen früherer Jahrzehnte. Auf Grund dieser Entwicklungen sind die Pensionskassen in den letzten fünf bis sieben Jahren gezwungenermassen dazu übergegangen, ihre zu hohen Rentenversprechen früherer Jahre zu korrigieren und den Realitäten anzupassen. Diesem Trend konnte sich auch die Pensionskasse Graubünden (PKGR) nicht entziehen. In mehreren Schritten senkte die PKGR die Renten neupensionierter Personen zwischen 2006 und 2012 um rund zehn Prozent.

Aufgrund der erwähnten Entwicklungen und neuer technischer Grundlagen musste der technische Zins, welcher der Berechnung der Altersrente dient, per 31. Dezember 2012 erneut gesenkt werden. Als Folge davon mussten auch die Umwandlungssätze für die Bestimmung der Renten angepasst werden. Neue Altersrenten würden somit erneut sinken. Die Regierung will jedoch das Leistungsniveau für die Versicherten der PKGR weitgehend erhalten. Sie schlägt deshalb flankierende Massnahmen vor. Dabei soll die Spardauer etwas verlängert und die Sparbeiträge sollen leicht angehoben werden. Es ist vorgesehen, den Sparvorgang bereits im Alter 20 (bisher Alter 25) zu starten und in der zweiten Hälfte der Karriere ab dem Alter 45 die Beiträge leicht zu erhöhen. Der Kanton als Arbeitgeber hat für seine rund 3000 Mitarbeitenden mit jährlichen Mehrkosten von rund 750 000 Franken zu rechnen. Der einzelne Mitarbeitende des Kantons leistet durchschnittlich jährlich um rund 205 Franken höhere Beiträge.

Die Festlegung der Sparbeiträge wird im Pensionskassengesetz dem Gesetzgeber zugewiesen. Deshalb erfordert die Einführung der vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen eine Teilrevision des Pensionskassengesetzes. Die Bündner Regierung hat die Vernehmlassung dazu freigegeben.

Hinweis:

Die Vernehmlassung dauert bis 6. September 2013. Die Unterlagen dazu sind abrufbar im Internet unter www.gr.ch / Laufende Vernehmlassungen.

Auskunftsperson:

Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail: barbara.janom@dfg.gr.ch

 

Gremium: Regierung

Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

Data: 06.06.2013

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Stellungnahme zur Totalrevision des kantonalen Personalge­setzes 2013

 

Der VBS-Vorstand nimmt gegenüber der Regierung des Kantons Graubünden zur Totalrevision des kantonalen Personalgesetzes wie folgt Stellung:

 

I.     Gesamtbeurteilung

Der Revisionsentwurf sieht in mehreren Bereichen klare Verbesserungen vor. Neben der Erhöhung des Mindestferienanspruchs auf neu 23 Tage gilt dies insbesondere für die Regelungen im Bereich des Mutter- und Vaterschaftsurlaubs. Gleiches gilt aber auch für die Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten. In formeller Hinsicht vermag der Revisionsentwurf ebenfalls weitgehend zu überzeugen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Flexibilisierung des Personalgesetzes. Diesbezüglich müssen wir aber darauf hinweisen, dass einzelne Delegations­normen zu weit gefasst sind und sich mit den in Lehre und Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen nicht vereinbaren lassen.

Nicht zu überzeugen vermögen insbesondere die Verkürzung der Kündigungsfrist, das Festhalten an der 42-Stunden-Woche und der Verzicht auf die jährliche Erhöhung der Basislohnsumme um ein Prozent für individuelle Lohnentwicklungen. In diesen und weiteren Punkten, auf die wir nachfolgend eingehen, ist der Revisionsentwurf daher zu überarbeiten.

 

II.    Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

 

1.    Artikel 12 Kündigungsfristen

Die «Regelkündigungsfrist» nach Ablauf der Probezeit soll in Anlehnung an das Obligationenrecht von bisher vier auf neu drei Monate verkürzt werden. Dies wird vom VBS abgelehnt. Diesbezüglich kann nämlich nicht nur auf das Obligationenrecht abgestellt werden. Ebenso massgebend sind Vergleiche mit Gesamtarbeitsverträgen. Daher ist an der «Regelkün­digungsfrist» von vier Monaten festzuhalten.

 

2.    Artikel 18  Anordnung der vorzeitigen Pensionierung

Die Anordnung einer vorzeitigen Pensionierung ist für die Betroffenen mit finanziellen Einbussen bei der ersten und zweiten Säule der Altersvorsorge verbunden. Daher erwarten wir spätestens in der regierungsrätlichen Botschaft klare Aussagen, wie diese finanziellen Einbussen kompensiert werden. Bei der Anordnung, aber auch bei einer freiwilligen vorzeitigen Alterspensionierung darf künftig nicht mehr gebetsmühlenartig am Grundsatz der Kostenneutralität festgehalten werden. Dies haben wir bereits bei anderer Gelegenheit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

 

3.    Artikel 21  Gewährung von Kurzurlauben

Kurzurlaube werden gemäss Art. 21 Abs. 3 lit. f PG-Entwurf für persönliche Ereignisse und kulturelle oder sportliche Anlässe gewährt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für den VBS erhalten Mitarbeitende heute auch Kurzurlaube für «gewerkschaftliche» Anlässe (Vorstandstätigkeit, Fachtagungen usw.). Wir gehen davon aus, dass sich diesbezüglich nichts ändern wird. Art. 21 Abs. 3 lit. f PG-Entwurf ist aber als abschliessende Delegationsnorm ausgestaltet. Wir ersuchen Sie daher – auch im Interesse der Rechtssicherheit – diesbezüglich einer flexibleren Regelung den Vorzug zu geben.

 

4.    Artikel 28  Ordentliche Arbeitszeit

Die ordentliche Arbeitszeit beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 42 Stunden pro Woche. Im schweizerischen Quervergleich bewegt sich der Kanton Graubünden damit im oberen Bereich. Daher beantragen wir, die ordentliche Arbeitszeit auf 41 Stunden pro Woche zu senken oder alternativ – wie im Kanton Glarus – den Mindestferienanspruch auf neu 25 Tage zu erhöhen.

 

5.    Artikel 31  Unvereinbarkeit

Der Verein Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) hat die Regierung mit Schreiben vom 6. Juni 2012 ersucht, die heute geltende Wählbarkeitsregelung für Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes zu überprüfen. Demzufolge soll sich die Unvereinbarkeitsregelung für Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes nicht mehr nach dem Anstellungsgrad, sondern nach der Funktion der Mitarbeitenden richten. Der VBS hat das Anliegen des VLBKS unterstützt. Das Institut für Föderalismus der Universität Freiburg gelangte nämlich in seinem Rechtsgutachten vom Juli 2009 eindeutig zum Schluss, dass die geltende Unvereinbarkeitsregelung bundesverfassungswidrig ist.

Gemäss Revisionsentwurf soll künftig der Grundsatz der «absoluten Unvereinbarkeit» gelten. Diesbezüglich ersuchen wir Sie zu prüfen, ob bei der Unvereinbarkeitsregelung nicht auf die Funktion der Mitarbeitenden abgestellt werden soll. Dieses Modell haben bereits zahlreiche Kantone erfolgreich umgesetzt. Gemäss Art. 31 Abs. 2 PG-Entwurf kann die Regierung sodann die Unvereinbarkeit auf «weitere Funktionen oder politische Ämter» ausdehnen. Diese Bestimmung (Art. 31 Abs. 2 PG-Entwurf) ist als Delegationsnorm zu weit gefasst. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung (KV).

 

6.    Artikel 35  Teuerungsausgleich

Die Regierung kann gemäss Art. 35 Abs. 2 PG-Entwurf unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons ganz oder teilweise auf die Gewährung des Teuerungsausgleichs verzichten. Gegen diese Regelung haben wir keine Einwände. Die nicht ausgeglichene Teuerung muss jedoch später wieder zwingend in den Lohn eingebaut werden und Art. 35 Abs. 3 PG-Entwurf entsprechend angepasst werden. Nur so ist gewährleistet, dass kein schleichender Reallohnabbau erfolgt. Diese langjährige, von uns wiederholt vorgebrachte, begründete und prioritäre Forderung ist im Rahmen der vorliegenden Revision des Personalgesetzes endlich umzusetzen.

 

7.    Artikel 36  Budget, individuelle Lohnentwicklungen

Nach geltendem Recht wird für die individuellen Lohnentwicklungen die Ist-Lohnsumme, welche als Basislohnsumme für das Budget massgebend ist, jährlich um mindestens ein Prozent erhöht (Art. 19 Abs. 3 PG). Diese Regelung hat sich bewährt und ist daher beizubehalten. Bewährt hat sich diese Regelung deshalb, weil ein klar definierter Teil der Lohnentwicklung auf Gesetzesstufe verankert ist. Diese Voraussehbarkeit der Lohnentwicklung liegt nicht nur im Interesse der kantonalen Mitarbeitenden, sondern auch im Interesse des Kantons als Arbeitgeber.

 

VERBAND DES BÜNDNER STAATSPERSONALS

Der Präsident:           Gion Cotti

Der Vizepräsident:     Andreas Cabalzar

Publiziert in Personalpolitik.

LANCIERUNG DER VOLKSINITIATIVE AHVPLUS

Die Volksinitiative AHVplus will einen Zuschlag von 10 Prozent auf alle AHV-Renten. Die Initiative wird von einem breiten Bündnis von Arbeitnehmer-Orga­nisationen, Rentner-Organisationen, der SP und den Grünen mitgetragen. Öffentliches Personal Schweiz unterstützt das Volksbegehren ebenfalls und ist im Initiativkomitee vertreten.

Heute können viele Menschen mit ihren Renteneinkommen aus erster und zweiter Säule im Alter ihr «gewohntes Leben» nicht mehr «angemessen» weiterführen, wie es die Verfassung verspricht. Zudem hinken die AHV-Renten immer mehr den Löhnen hinterher und die Leistungen der zweiten Säule stehen unter Druck. Deshalb sollen die AHV-Renten um 10 Prozent erhöht werden. Dies fordert die Volksinitiative «AHV-plus: für eine starke AHV».

Die AHV ist die sicherste, effizienteste und sozialste Altersvorsorge der Schweiz. Seit Jahren wird die AHV schlechtgeredet. Die so geniale wie einfache und solidarische Finanzierung der AHV sorgt jedoch dafür, dass die wichtigste Schweizer Sozialversicherung solide dasteht. Wider besseres Wissens werden die Angriffe auf das Erfolgsmodell AHV fortgesetzt. Jetzt ist es Zeit für ein Gegenprojekt, das den Bedürfnissen breiter Kreise Rechnung trägt. Die Volksinitiative will daher einen Zuschlag von 10 Prozent auf allen AHV-Renten. Für Alleinstehende steigt so die durchschnittliche AHV-Rente um rund 200 Franken und für Ehepaare um rund 350 Franken pro Monat.

Von der Erhöhung würden insbesondere Frauen profitieren: Wegen Mutterschaft und Kinderbetreuung erhalten Frauen oft nur kleine Pensionskassenrenten. Bei der AHV dagegen werden die Erwerbsunterbrüche dank Erziehungsgutschriften ausgeglichen, so dass auch Frauen mit Kindern gute AHV-Renten ausbezahlt werden. Ein Zuschlag auf den AHV-Renten zahlt sich damit für Frauen überdurchschnittlich aus. Eine Stärkung der AHV ist vor allem auch für die junge Generation interessant. Für Personen mit tiefen und mittleren Einkommen ist die mit AHVplus erzielte Rentenerhöhung viel günstiger als wenn das gleiche Ziel über die Pensionskasse erreicht werden müsste. Denn privates Sparen für das Alter kostet viel mehr, weil Banken und Versicherungen mitverdienen.

Was etwas wert ist, kostet auch etwas: Die Rentenverbesserung wird auf 3,6 Milliarden Franken veranschlagt. Würde die Schweiz eine nationale Erbschaftssteuer einführen, so wären 2 Milliarden bereits finanziert. Und würde die Tabaksteuer direkt in die AHV fliessen statt in die Bundeskasse, stünden der AHV auf einen Schlag weitere 2,2 Milliarden Franken mehr zur Verfügung. Die Frage der Finanzierung ist also durchaus lösbar.

 

Chur, 13. März 2013

Gion Cotti, Co-Vizepräsident Öffentliches Personal   Schweiz und Mitglied des Initiativkomitees

Publiziert in Sozialpolitik.

Regierungsmitteilung zur neuen Gesetzgebung für die Pensionskasse Graubünden

Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zu einer Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden. Vorgeschlagen wird ein schlankes Gesetz, das neues Bundesrecht erfüllt und der Pensionskasse Graubünden zusätzliche Autonomie bringt. Bereits angekündigt wird eine weitere Vorlage zur Sicherung der Rentenleistungen.

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen mehr Handlungsspielraum erhalten und ihre finanzielle Sicherheit soll gewährleistet werden. Dieses Ziel verfolgt eine auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Mit der Verselbstständigung sowie der Ausfinanzierung der Kantonalen Pensionskasse Graubünden hat der Kanton Graubünden massgebende Vorschriften des neuen Bundesrechts bereits umgesetzt. Weitere Punkte sind indes noch nachzuvollziehen.

Die Regierung legt dem Grossen Rat die Botschaft zu einer Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden vor. Geschaffen wird ein schlankes Rahmengesetz, das einer neuen Aufgabenteilung zwischen Gesetzgeber – dem Grossen Rat – und oberstem Organ der Pensionskasse – der Verwaltungskommission – gerecht wird. Mit einem neuen Namen „Pensionskasse Graubünden“ wird nebenbei verstärkt zum Ausdruck gebracht, dass die Vorsorgeeinrichtung allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton offen steht.

Gesetzgeber regelt die Finanzierung

Gemäss Botschaft der Regierung legt der Grosse Rat die Grundsätze zur Finanzierung der Pensionskasse und die Beiträge fest. Die Verwaltungskommission erhält mehr Kompetenzen und Verantwortung. Sie nimmt die Gesamtleitung der Kasse wahr und legt künftig insbesondere die Leistungen und die Leistungsvoraussetzungen fest, genehmigt die Jahresrechnung und ernennt die Direktion.

Die Vollkapitalisierung der Pensionskasse wird im Gesetz festgeschrieben. Bei der Vollkapitalisierung muss eine Kasse jederzeit Sicherheit dafür bieten, alle Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Kasse muss grundsätzlich über einen Deckungsgrad von mindestens 100 Prozent verfügen. Durch die vollzogene Ausfinanzierung der Pensionskasse Graubünden wird diese Voraussetzung weitmöglichst erfüllt.

Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage sind zwei weitere Bestimmungen in die Botschaft der Regierung aufgenommen worden: So sollen die Arbeitnehmervertreter in der paritätisch zusammengesetzten Verwaltungskommission künftig von allen Mitarbeitenden gewählt werden können. Zudem enthält das Gesetz neu den Hinweis, dass bei Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung, den Arbeitgebenden und den Anspruchsberechtigten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar sind. Diese Bestimmung dient der Orientierung des oder der Rechtssuchenden.

Zukunft muss gesichert werden

Der Grosse Rat wird die Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden in der Aprilsession 2013 beraten. Im Anschluss daran wird ihm eine Vorlage unterbreitet werden, welche die künftigen Rentenleistungen der Pensionskasse sichern soll. Im Zentrum wird die Einführung flankierender Massnahmen stehen. Diese sollen dazu beitragen, dass die Rentenleistungen trotz tieferer Umwandlungssätze auf dem bisherigen Niveau gehalten werden können.

Auch für eine sogenannt umhüllende Vorsorgeeinrichtung wie jene des Kantons, die eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge anbietet, ist das Festlegen des versicherungstechnisch richtigen Umwandlungssatzes zwingend. So hat die Verwaltungskommission der Pensionskasse Graubünden den Umwandlungssatz per 31. Dezember 2012 von heute 6,55 Prozent im Alter 65 auf 6,05 Prozent reduziert. Gleichzeitig wurden für Jahrgänge, die in der Nähe des Pensionierungsalters stehen, Übergangsregeln festgelegt, welche die negativen Folgen für diese Jahrgänge auffangen oder abfedern.

Leistungen über dem gesetzlichen Minimum

In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben in eine jährliche Rente umzuwandeln. Der vom Bund festgelegte Mindestumwandlungssatz (ab 2014 für Männer und Frauen 6,8 Prozent) kann von umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen wie der Pensionskasse Graubünden unterschritten werden, solange die erbrachten Leistungen mindestens den gesetzlichen Leistungen entsprechen.

Per 31. Dezember 2012 waren bei der Pensionskasse Graubünden etwa 7800 aktive Personen von 220 angeschlossenen Arbeitgebenden mit einer versicherten Lohnsumme von rund 485 Millionen Franken versichert. Diesen aktiven Versicherten standen rund 3000 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger gegenüber.

 

Auskunftsperson:

Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01

 

Gremium: Regierung

Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

Data: 08.02.2013

Publiziert in Altersvorsorge.

Regierungsmitteilung zum neuen Personalgesetz

Neues Personalgesetz bringt zeitgemässe Verbesserungen

Mitarbeitende des Kantons Graubünden sollen von modernen Anstellungs- und Arbeitsbedingungen profitieren. Der Kanton soll sich als wettbewerbsfähiger Arbeitgeber behaupten können. Die Bündner Regierung hat eine Vernehmlassung zu einer Totalrevision des Personalgesetzes gestartet.

Das Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz) soll aus zweierlei Hinsicht totalrevidiert werden. Materiell werden in einzelnen Bereichen zeitgemässe Anstellungs- und Arbeitsbedingungen neu in das Gesetz aufgenommen. Formell wird die Systematik des Gesetzes überarbeitet: Die Bestimmungen regeln die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses, die Rechte und Pflichten werden vermehrt auf Verordnungsstufe konkretisiert. Dadurch sollen künftig die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen rascher an sich verändernde Verhältnisse und Bedürfnisse angepasst werden können.

Die Regierung hat die Totalrevision des Personalgesetzes bis zum 10. Mai 2013 für die Vernehmlassung freigegeben. Das Gesetz gilt wie bisher für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, der kantonalen Gerichte sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten. Davon ausgenommen sind einzig die Arbeitsverhältnisse der Graubündner Kantonalbank.

 

Neuer Ferienanspruch und Ausbau des Mutterschaftsurlaubes sowie flexibles Rentenalter bis 67


Die Mitarbeitenden kommen in den Genuss einiger Verbesserungen. So wird der Mindestferienanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 20 Tagen auf neu 23 Tage erhöht. Der Mutterschaftsurlaub wird auf 16 Wochen mit einer Lohnfortzahlung von

100 Prozent ausgebaut (bisher 14 Wochen bei 90 Prozent). Neu wird im Gesetz der Vaterschaftsurlaub explizit verankert. Die Ausgestaltung regelt die Regierung.

Mit Rücksicht auf die demographische Entwicklung und die Finanzierung der Altersvorsorge sollen Mitarbeitende über das ordentliche Rentenalter 65 hinaus bis zum neuen Höchstalter von 67 weiterbeschäftigt werden können. Eine flexible Pensionierung ab Alter 60 bleibt möglich. Ein neuer Artikel hält die Grundzüge der Personalentwicklung fest. Der Kanton fördert und unterstützt die Mitarbeitenden in ihrem beruflichen Fortkommen.

Die Bestimmung zur Unvereinbarkeit der Anstellung mit dem Ausüben gewisser politischer Ämter wird verschärft. Die Regelung der Ausübung von Nebentätigkeiten wird mit einer Meldepflicht ergänzt. Ferner werden neu die gesetzlichen Grundlagen für das Betreiben von elektronischen Personalinformationssystemen geschaffen. Dies erfolgt im Einklang mit dem Datenschutz.

 

Hinweis:

Die Vernehmlassung läuft bis 10. Mai 2013. Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet unter www.gr.ch (Laufende Vernehmlassungen) abrufbar.

 

Auskunftsperson:

Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden Data: 07.02.2013

Publiziert in Personalpolitik.

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