Aktuelle Nachrichten
11.07.2006
Bündner Stimmvolk befindet über Rechtsetzungskompetenzen für öffentlichrechtliche Anstalten
Der Bündner Grosse Rat hat in der Juni-Session eine Teilrevision der Kantonsverfassung verabschiedet. Darüber wird das Bündner Stimmvolk am 24. September 2006 befinden. Das Ziel dieser Verfassungsrevision besteht darin, die öffentlichrechtlichen Anstalten des Kantons zur Rechtsetzung zu ermächtigen.
Das geltende Verfassungsrecht
Die neue Kantonsverfassung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Demzufolge müssen in allen Sachgebieten die wichtigen Bestimmungen in einem Gesetz geregelt werden. All diese Gesetze unterstehen dem fakultativen Referendum. Damit wird das Mitwirkungsrecht des Bündner Stimmvolkes im Gesetzgebungsverfahren gewährleistet.
Verordnungen darf grundsätzlich nur die Regierung erlassen. Im Rahmen dieser Verordnungen darf die Regierung überdies nur Fragen untergeordneter Bedeutung regeln. Der Bündner Grosse Rat hat demgegenüber laut Verfassungsrecht keine eigenständigen Rechtsetzungsbefugnisse. Der Grosse Rat ist dazu nur befugt, wenn er durch ein Gesetz ausdrücklich hiezu ermächtigt wird. Alle anderen kantonalen Instanzen wie etwa die Departemente oder die öffentlichrechtlichen Anstalten dürfen nach geltendem Verfassungsrecht nicht rechtsetzend tätig werden.
Das Ziel der Verfassungsrevision
Selbständige kantonale Anstalten sind in Graubünden die Gebäudeversicherung, die Sozialversicherungsanstalt, die Psychiatrischen Dienste Graubünden, das Beratungszentrum für Gesundheit und Soziales, die Pädagogische Fachhochschule und die Hochschule für Technik und Wirtschaft. Diese Aufzählung zeigt, dass sich die Anstalten in ihren Aufgaben zum Teil stark unterscheiden. Deshalb sind auch die Regelungsbedürfnisse der Anstalten sehr verschieden. Die Einräumung von Rechtsetzungsbefugnisse an die öffentlichrechtlichen Anstalten soll daher in einem zweistufigen Verfahren erfolgen.
Gegenstand der vom Grossen Rat vorgeschlagenen Verfassungsrevision bildet die Frage, ob den Anstalten des Kantons überhaupt Rechtsetzungsbefugnisse eingeräumt werden sollen. Dies ist nur möglich, wenn das Bündner Stimmvolk am 24. September 2006 dieser Verfassungsänderung zustimmt. Andernfalls dürfen die öffentlichrechtlichen Anstalten wie bis anhin nur ihre organisatorischen Belange selbständig regeln. Bei einer Annahme der Verfassungsrevision geht es dann darum festzulegen, in welchen Bereichen die Anstalten Recht erlassen dürfen. Dies wiederum muss in den für die Anstalten geltenden Gesetzen noch gesondert geregelt werden.
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsänderung
Auch bei einer Annahme der Verfassungsänderung verfügen die öffentlichrechtlichen Anstalten nicht über uneingeschränkte Rechtsetzungsbefugnisse. Wie der Grosse Rat dürfen die Anstalten nur Verordnungen erlassen, wenn ein Gesetz sie dazu ausdrücklich ermächtigt. Demzufolge dürfen die kantonalen Anstalten in ihren Verordnungen auch nur weniger wichtige Aspekte regeln. Überdies muss in den einzelnen Gesetzen klar umschrieben werden, in welchen Bereichen die jeweilige Anstalt Verordnungen erlassen darf.
Die Tragweite der Verfassungsänderung kann im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Im Vordergrund dürften aber Regelungen im Personalrecht sowie im Bereich der Kernaufgaben der Anstalten stehen. Denkbar sind eigenständige Regelungen bei den Nacht-, Feiertags- und Wochenenddiensten, bei den Pikettdiensten, aber auch bei Fortbildungs- und Forschungsreglemente, Schulordnungen und die Regelung eigener Betriebsabläufe.
Standpunkt des VBS
Der Vorstand des VBS hat sich eingehend mit der vom Grossen Rat vorgeschlagenen Verfassungsrevision befasst. Auch dem Vorstand ist bewusst, dass die Betriebsabläufe bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden anders sind als etwa bei der Gebäudeversicherung oder der Sozialversicherungsanstalt. Gleiches gilt aber auch für das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales, die Pädagogische Fachhochschule oder die Hochschule für Technik und Wissenschaft. Gegen den Erlass von anstalts- und betriebsspezifischen Regelungen durch die jeweiligen Anstalten ist denn auch nichts einzuwenden. Auch unsere Vereinsmitglieder bei den öffentlichrechtlichen Anstalten befürworten mehrheitlich ein solches Vorgehen.
Die öffentlichrechtlichen Anstalten dürfen laut neuem Personalgesetz die entsprechenden Ausführungsbestimmungen für ihre Mitarbeitenden selbständig erlassen. Konkret bedeutet dies, dass die Anstalten sich an das Personalgesetz halten müssen, den Vollzug aber bei einer Annahme der Verfassungsänderung weitgehend selbständig regeln dürfen. Aus Sicht des Vorstandes wäre eine Einschränkung der Rechtsetzungsbefugnisse auf anstalts- und betriebsspezifische Regelungen für die Mitarbeitenden der öffentlichrechtlichen Anstalten eindeutig die bessere Lösung gewesen. Eine solche Einschränkung wäre auch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit geboten gewesen. Aufgrund dieser Bedenken hat der Vorstand im Hinblick auf die Volksabstimmung vom 24. September 2006 Stimmfreigabe für die vom Grossen Rat beantragte Verfassungsänderung beschlossen.
Gion Cotti, Präsident VBS